Divergenz als Revisionsgrund

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist als Revisionsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Revision unter dem Aspekt der Divergenz zuzulassen, wenn das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von einer anderen Entscheidung abgewichen ist. Die Zulassung wegen Divergenz ist ein spezieller Unterfall des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Eine Revisionsgrund unter dem Aspekt der Divergenz liegt unter den folgenden Voraussetzungen vor:

  1. (mind.) zwei Gerichtsentscheidungen
  2. gleicher oder vergleichbarer Sachverhalt
  3. gleiche Rechtsfrage…
  4. … wird im Grundsatz unterschiedlich beantwortet
  5. Rechtsfrage ist jeweils entscheidungserheblich
  6. Entscheidung BFH ist erforderlich:
    - klärungsbedürftige Rechtsfrage
    - klärungsfähige Rechtsfrage
    - Rechtsvereinheitlichung durch BFH möglich

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