Persönliche Erlassgründe

Persönliche Erlassgründe sind Voraussetzungen für einen Erlass von Steuerforderungen gem. § 227 Abgabenordnung (AO). Sie betreffen die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Persönliche Erlassgründe müssen für den jeweiligen Einzelfall individuell festgestellt werden. Hierbei kann auf eine umfangreiche und langjährige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Wichtige persönliche Erlassgründe sind insbesondere:

Persönliche Erlassgründe …

… vorhanden:

… nicht vorhanden:

  • Existenzgefährdung oder -vernichtung[1] 

  • notwendiger Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Arzt, Hausrat etc.) kann vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden[2]

  • nicht abgeführte Umsatzsteuer oder Lohnsteuer[3] 

  • Steuerhinterziehung[4]

  • selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit[5]

  • aufwendige Lebensführung[6]

Zu beachten ist die umfangreiche Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts[7]. Der Antrag auf Erlass sollte deshalb neben einer umfassenden Sachverhaltsschilderung auch alle erforderlichen Nachweise beinhalten.


[1] Vgl. BFH, 27.09.2001, X R 134/98, BStBl. II 2002, 176 = DStRE 2002, 251.

[2] Vgl. BFH, 29.04.1981, IV R 23/78, BStBl II 1981, 726 = NJW 1981, 2775. Vgl. auch Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 31 zu § 227 AO mit weiteren Einzelheiten.

[3] Vgl. BFH, 18.08.1988, V B 71/88, BFH/NV 1990, 137 = BeckRS 1988, 5893.

[4] Vgl. BFH, 05.03.1987, VII B 138/86, juris.

[5] Vgl. BFH, 14.11.1957, IV 418/56 U

[6] Vgl. BFH, 14.11.1957, IV 418/56 U, BStBl III 1958, 153.

[7] Vgl. BFH, 23.12.1993, X B 91/93, BFH/NV 1994, 757 = BeckRS 1993, 8134.

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