Sachliche Erlassgründe

Sachliche Erlassgründe sind Voraussetzung für den vollständigen oder teilweisen Erlass von Steuern nach § 227 Abgabenordnung (AO). Sachliche Erlassgründe ergeben sich aus objektiven Umständen. Sie müssen individuell im Einzelfall festgestellt werden, wobei ggf. auf einschlägige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Beispiele und Nachweise zu Entscheidungen der Finanzgerichte sind nachfolgend aufgeführt.

Wichtige sachliche Erlassgründe gestalten sich wie folgt

Sachliche Erlassgründe …

… vorhanden:

… nicht vorhanden:

  • Übermaßverbot: verschiedener Regelungen führen zu hoher Steuerschuld, obwohl kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zu Grunde liegt[1]

  • Säumniszuschläge bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit[2] 

  • Verlust von Buchführungsunterlagen durch höhere Gewalt[3]

  • Diebstahl von Buchführungsunterlagen[4] 

  • falsche Auskünfte des Finanzamts[5] 

  • Vertrauensschutz[6]

  • fehlerhafte Steuerfestsetzung beruht auf unzureichenden Angaben des Steuerpflichtigen[7]

  • Schätzung[8]

  • Systemimmanente Härten (z.B. Abschnittsbesteuerung, Progression)[9]

Zu beachten ist, dass die Feststellung von Billigkeitsgründen immer für den jeweiligen Einzelfall eines Erlasses zu erfolgen hat. Die vorgenannten Beispiele geben insoweit lediglich eine grundlegende Orientierung. 


[1] Vgl. BVerfG, 05.04.1978, 1 BvR 117/73, BStBl. II 1978, 441 = BVerfGE 48, 102 = NJW 1978, 2089; BFH, 26.10.1994, X R 104/92, BStBl. II 1995, 297 = BB 1995, 448.

[2] Vgl. BFH, 27.09.2001, X R 134/98, BStBl. II 2002, 176 = DStRE 2002, 251 m.w.N. zur std. Rspr.

[3] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 20 zu § 227 AO.

[4] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 20 zu § 227 AO.

[5] Vgl. FG Brandenburg, 04.04.1995, 4 K 659/93 U, EFG 1995, 790 = BeckRS 1995, 31027153.

[6] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 22 ff. zu § 227 AO.

[7] Vgl. BFH, 30.04.1981, VI R 169/78, BStBl II 1981, 611.

[8] Vgl. BFH, 17.12.1997, III R 8/94, BFH/NV 1998, 935 = BeckRS 1997, 13719.

[9] Vgl. BFH, 16.09.1970, I R 64/68, BStBl II 1970, 838. Zu Ausnahmen s. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 20 zu § 227 AO.

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860