Das Steuererhebungsverfahren ist in den §§ 218 ff. AO geregelt. Dem Erhebungsverfahren ist regelmäßig die Steuerfestsetzung vorangegangen. Das Erhebungsverfahren befasst sich im Kern mit der Zahlung der Steuern. Die Höhe der Steuerforderungen steht nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt regelmäßig fest.
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Der Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist ein besonderer Verwaltungsakt, mit welchem über Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden wird. Zuständig für die Entscheidung ist das Finanzamt. Der Abrechnungsbescheid wird entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen direkt vom Finanzamt erteilt.
Die tatsächliche Verständigung ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der einvernehmlichen Streitbeilegung im Steuerrecht. Die tatsächliche Verständigung erfolgt zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, i.d.R. dem Finanzamt. Beim Abschluss einer tatsächlichen Verständigung müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, damit die Wirkasmkeit der Regelungen sichergestellt ist. Insbesondere dürfen nur Sachverhaltsfragen Gegenstand der tatsächlichen Verständigung sein.
Das Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 222 Abgabenordnung (AO) stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Stundungsgründe können sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, welche individuell geprüft, begründet und nachgewiesen werden müssen.