Das Steuererhebungsverfahren ist in den §§ 218 ff. AO geregelt. Dem Erhebungsverfahren ist regelmäßig die Steuerfestsetzung vorangegangen. Das Erhebungsverfahren befasst sich im Kern mit der Zahlung der Steuern. Die Höhe der Steuerforderungen steht nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt regelmäßig fest.
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