Akteneinsicht beim Finanzgericht

Im finanzgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit einer weitreichenden Akteneinsicht. Eine Akteneinsicht ist bereits ab Einreichung der Antrags- oder Klageschrift sowie auch im weiteren Verfahrensablauf möglich. Die Beteiligten können nach § 78 FGO die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen. Dies ist insbesondere in umfangreicheren Verfahren, wenn Akten eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde betroffen sind, von erheblicher Bedeutung. 

Bei den vorgelegten Akten handelt es sich regelmäßig um die verfahrensrelevanten Akten des Finanzamts. Anders als im behördlichen Verfahren zurAkteneinsicht beim Finanzamt kann der Steuerpflichtige im gerichtlichen Verfahren also auch die Akten des Finanzamts einsehen.

Die Akteneinsicht wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist formlos möglich.

Die Akteneinsicht erfolgt nach dem gesetzlichen Regelfall des § 78 Abs. 2 FGO in elektronischer Form durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. Soweit die Akten nicht vollständig in elektronischer Form vorliegen, erfolgt Akteneinsicht in die Papierakten. Die Akteneinsicht erfolgt dann in den Diensträumen des Finanzgerichts, anderer Gerichte oder bei Finanzbehörden.

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