Vertretung vor dem Finanzgericht

Grundsätzlich kann jeder Prozessfähige seinen Steuerprozess vor den Finanzgerichten selbstständig führen und in eigener Person sämtliche Verfahrenshandlungen vornehmen, § 62 Abs. 1 FGO. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich in jedem Stadium des Verfahrens gemäß § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten zu lassen.  

Vertretungsberechtigt sind insoweit insbesondere:  

  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfer
  • vereidigte Buchprüfer

Wurde ein Bevollmächtigter mit der Prozessführung beauftragt, so erfolgen alle Mitteilungen des Gerichts nicht an den Kläger selbst, sondern an den Bevollmächtigten.

Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Bevollmächtigte nach § 62 Abs. 2 FGO nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen, so untersagt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung.

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