Einzelrichter

Unter den Voraussetzungen des § 6 FGO kann der Finanzrechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen werden. Es handelt sich dabei um eine eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter darf die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Außerdem darf nicht bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden sein. 

Wesentlicher Vorteil einer Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter ist die damit regelmäßig verbundene Beschleunigung des Verfahrens.
Die Einzelrichterübertragung kann mit einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung kombiniert werden. Dadurch kann das Verfahren weiter beschleunigt werden.

Der Einzelrichter kann den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist dann ausgeschlossen.

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