Wiedereinsetzung in vorigen Stand Finanzgericht, § 56 FGO

Klageschrift verspätetWird die Klagefrist bei der Klage zum Finanzgericht versäumt, ist die verspätet eingereichte Klage grundsätzlich unzulässig. Unter den Voraussetzungen des § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wird diese vom Gericht gewährt, kann auch mit einer verspäteten Klage das Klageziel noch erreicht werden. Verschiedene Voraussetzungen sind beim Wiedereinsetzungsantrag zu beachten. Insbesondere muss eine relativ kurz bemessene Frist eingehalten werden, innerhalb welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen iist.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung der mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 56 FGO verbundenen Klage zum Finanzgericht entsprechen weitgehend den Voraussetzungen einer außergerichtlichen Wiedereinsetzung nach § 110 AO, so dass grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Allerdings unterscheidet sich die Frist für den gerichtlichen Antrag. Dieser ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 FGO bereits binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Innerhalb der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung muss die versäumte Handlung nachgeholt, hier also Klage eingereicht werden. 

Im Verfahren sind die Gründe für die unverschuldete Verhinderung zu benennen und glaubhaft zu machen. Wichtig ist dabei ausreichender Vortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller während der gesamten Klagefrist ununterbrochen verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei Unfällen, Erkrankungen etc. bieten sich insbesondere ärztliche Atteste an, welche allerdings auf die konkreten Zeiträume eingehen müssen.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Klage einzuhalten.

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