Einfache Klageschrift zum Finanzgericht

Klageschrift fristwahrendUm beim Finanzgericht die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat sicherzustellen, kann zunächst eine einfache Klageschrift eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine Klageschrift ohne Begründung. Zur Wirksamkeit muss die Klage verschiedene (Mindest-) Voraussetzungen berücksichtigen. Daneben können fakultativ weitere ergänzende Angeben gemacht werden, um eine optimale Ausgangspostion beim Finanzgericht und dem finanzgerichtlichen Rechtschutz sicherzustellen.

Formalien

Die Klage im finanzgerichtlichen Verfahren ist gem. § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) schriftlich zu erheben. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Klage in einem Schriftstück niedergelegt und vom Kläger oder dessen Vertreter eigenhändig, d.h. handschriftlich, unterzeichnet ist.

Unter des Voraussetzungen des § 52a FGO ist auch die elektronische Übermittlung von Dokumenten möglich. Die zu dabei beachtenden Voraussetzungen sind allerdings ggf. fehleranfällig und etwa erforderliche Auslegungsfragen sind bisher nicht abschließend geklärt. 

Regelmäßig muss vor der Klageerhebung ein behördliches Rechtsbehelfsverfahren erfolglos durchgeführt worden sein. Der Steuerpflichtige hat dieses mit einem fristgerechten Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingeleitet. Das Finanzamt hat den Einspruch sodann ganz oder zumindest teilweise mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen.

Obligatorischen Angaben

Eine Klage muss zwingend die in § 65 Abs. 1 S. 1 FGO genannten obligatorischen Angaben enthalten:

Für die korrekte Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens ist es erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid rechtswidrig sein soll und ihn in seinen Rechten verletzt. Der Kläger muss dem Gericht den Sachverhalt schildern, dessen rechtliche Würdigung durch das Finanzamt zu einer Rechtsverletzung geführt haben soll. Art und Umfang der Darlegung hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Es existiert hierzu eine umfangreiche, für den Kläger eher großzügige Rechtsprechung. Soweit sich etwa aus einer Einspruchsentscheidung genau ergibt, worüber gestritten wird, kann auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen werden.

Fakultative Angaben

Neben den zwingenden Angaben soll die Klage gem. § 65 Abs. 1 S. 2 - 4 FGO enthalten bzw. beigefügt sein (fakultative Angaben):

  • ein Antrag
  • die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
  • Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts
  • Abschrift der Einspruchsentscheidung

Im Rahmen der einfachen Klage wird hierauf wie dargestellt zunächst bewusst verzichtet, um die Einhaltung der Klagefrist zu gewährleisten. Anträge, Begründung und Beweismittel erfolgen gesondert zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen einer ausführlichen Klage.

Tipp


Praxis-Tipp: Soweit von einer Begründung zunächst abgesehen wird, empfiehlt es sich, klägerseitig als Begründungsfrist in der Klage bereits ein angemessenes Datum zu nennen, bis zu welchem der Kläger die Begründung nachholen wird. Dadurch kann regelmäßig verhindert werden, dass das Finanzgericht gem. § 79b Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist setzt und dadurch der Kläger unnötig unter Zeitdruck gerät.


Bezüglich der geforderten Abschriften empfiehlt es sich, diese Soll-Vorgabe uneingeschränkt zu beachten und der Klage immer Kopien der Ausgangs- und der Einspruchsentscheidung beizufügen. Diese können bei einer eventuell erforderlichen Auslegung des Klagebegehrens herangezogen werden. Etwaige Fehler bei der Bezeichnung des Klagebegehrens in der Klageschrift (z.B. unvollständige Nennung der Bescheide, fehlerhafte Jahreszahlen etc.) können dadurch korrigiert werden.

Wird der Kläger vertreten, muss gem. § 62 Abs. 6 FGO eine schriftliche Vollmacht eingereicht werden. Die Vollmacht ist nicht Bestandteil der Klageschrift und kann auch nachgereicht werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, diese bereits mit der Klage bei Gericht einzureichen.

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