Der Erörterungstermin gem. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Er ermöglicht die Erörterung des Sach- und Streitstandes und ggf. eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten führen ein informelles Rechtsgespräch. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. An ihm ist neben den Parteien nur der Berichterstatter beteiligt.
Ein Erörterungstermin bietet sich bei unklarem Sachverhalt und/oder unklaren Streitpunkten an. Die jeweiligen Unklarheiten sollen im Erörterungstermin beseitigt werden.
Außerdem bietet sich ein Erörterungstermin zur schnellen und einfachen, d.h. insbesondere unbegründeten Einigung an. Die Parteien können mit Unterstützung des Berichterstatters streitige Positionen wie z.B. Hinzuschätzungen relativ frei aushandeln und einer tatsächlichen Verständigung zuführen.