Mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht

Nachdem die Argumente der Parteien schriftsätzlich ausgetauscht sind, erfolgt abhängig vom Terminstand des Finanzgerichts und vorbehaltlich besonderer Verhandlungsarten die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, werden die Beteiligten gem. § 91 FGO mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zur Verhandlung geladen. Mit der Ladung beginnt die „heiße Phase“ des gerichtlichen Steuerstreits. Da häufig eine Entscheidung am Schluss der Sitzung erfolgt, wird mit der Ladung auch bereits der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrensabschlusses erkennbar.

Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist in § 92 FGO benannt. Zunächst eröffnet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung durch Aufruf der Sache.

Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Umfang des Vortrags wird von den einzelnen Senaten des Finanzgerichts unterschiedlich gehandhabt.

Es folgt der Vortrag der Beteiligten. Sie können dadurch auf die Ausführungen des Gerichts und der Gegenseite individuell erwidern.
Soweit erforderlich erfolgt im Anschluss die Beweisaufnahme mit anschließender Erörterung der Ergebnisse. Eventuell zieht sich der Senat auch zu einer Zwischenberatung zurück, um einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten oder ein vorläufiges Meinungsbild zu ermitteln, welches der Senat anschließend den Beteiligten mitteilt.

Soweit eine Beweisaufnahme trotz entsprechendem Beweisantritt nicht erfolgt oder in der mündlichen Verhandlung sonstige Verfahrensfehler auftreten, sind diese zwingend in der mündlichen Verhandlung als Verfahrensfehler zu rügen. Die Rüge muss in das Protokoll aufgenommen werden. Wird eine Rüge nicht erklärt und protokolliert, gilt dies regelmäßig als Rügeverzicht gem. § 155 FGO, § 295 ZPO. Der vom Verfahrensfehler Betroffene kann sich dann im Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen.

Zum Ende der mündlichen Verhandlung werden die Anträge gestellt.

Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen, § 93 Abs. 3 FGO.

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