Beweislast im Steuerprozess

Bei einer Klage vor dem Finanzgericht passiert es nicht selten, dass bestimmte Tatsachen nicht aufgeklärt werden können. Es stellt sich sodann die Frage, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht. Dies hängt von der Beweislastverteilung ab.

Grundsätze der Beweislast im Steuerprozess

Es gibt es keine gesetzlich festgelegte Regel über die Verteilung der Feststellungslast im Steuerprozess. Der Bundesfinanzhof hat jedoch Regeln aufgestellt:

  1. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen: Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für jene Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können.
  2. Steueraufhebende und steuersenkende Tatsachen: Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige (Kläger) die Feststellungslast für jene Tatsachen, die eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder Steuervergütung begründen. Ebenso für solche Tatsachen, die einen Steueranspruch aufheben oder einschränken sollen.

Ausnahmen und Beweislastumkehr

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, die Auswirkungen auf die Beweislast haben. Diese Ausnahmen können sich aus den Gesamtumständen ergeben und unterliegen stets der Entscheidung des Gerichts. Deratige Ausnahmen müssen für den jeweiligen Einzelfall individuell geprüft werden.

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