Die Ausgabe nachgelassener Werke ist in § 71 UrhG geregelt: Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche (Leistungsschutz-) Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
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Lichtbilder sind durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt. Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassenden Schutz. Man spricht insoweit auch vom Bildrecht oder Fotorecht. Werden Bildrechte verletzt, kann dies u.a. zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen. Da der Leistungsschutz eines Lichtbildes fast immer und nahezu automatisch entsteht, der Schutzbereich zugleich weitreichend ausgestaltet ist, sollte in der Praxis Bildrechte / Fotorechte sorgfältig und sensibel gehandhabt werden.