Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen. Es ist dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.

Veröffentlichen bedeutet gem. § 6 Abs. 1 UrhG, dass das Werk oder dessen wesentlicher Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Gemeint ist alleine die Erstveröffentlichung des Werkes. Unter Öffentlichkeit versteht man die Allgemeinheit der interessierten und angesprochenen Kreise. Das Veröffentlichungsrecht ist von herausragender Bedeutung. Dem Urheber soll die Möglichkeit gegeben werden, die Wirkung seines Werkes zuvor in kleinem Rahmen (etwa im Bekanntenkreis) zu testen, bevor er es veröffentlicht. Ihm alleine soll die Entscheidung zustehen, über den konkreten Zeitpunkt und über die konkreten Umstände der ersten Veröffentlichung zu bestimmen.

Beispiel: Der Maler Fritz Gotthard fertigt ein abstraktes Gemälde. Er zeigt es seiner Frau, um die Wirkung zu testen. Ihr wird übel. Daraufhin bringt Gotthard das Bild in den Keller. Dort findet der kleine Max das Bild beim Spielen. Er übergibt es seinem Vater, dem Kunsthändler Hans Handel. Hans Handel zeigt das Bild auf einer Kunstmesse erstmals den interessierten Besuchern mit Hinweis auf den Urheber Fritz Gotthard. Dieser hat der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Er ist in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 12 UrhG verletzt und kann gegen Hans Handel vorgehen.

Für die Praxis relevant ist vor allem, dass die von § 12 UrhG geschützte Entscheidungsfreiheit über die erste Veröffentlichung des Werkes der Vergabe von (ersten) Nutzungsrechten logisch vorausgeht. Der Urheber kann in einem Nutzungsvertrag sein Veröffentlichungsrecht dergestalt ausüben, dass er die Veröffentlichungsreife des Werkes erklärt.

Beispiel: Der Maler Fritz Gotthard fertigt ein abstraktes Gemälde. Er zeigt es seiner Frau um die Wirkung zu testen. Dieser gefällt es ganz außerordentlich gut und alle sind zufrieden. Er ruft Hans Handel an und bestellt ihn zu sich nach Hause. Bei Kaffee und Kuchen unterzeichnet Fritz Gotthard einen Vertrag, der es Hans Handel gestattet das Gemälde auf der Kunstmesse erstmals zu veröffentlichen. Die Entscheidung über die Erstveröffentlichung des Gemäldes traf Fritz Gotthard schon vor Unterzeichnung des Vertrages. Tatsächlich veröffentlicht wird das Werk auf der Kunstmesse. Dies ist zulässig.

Bis es zur Veröffentlichung kommt, kann der Urheber das Veröffentlichungsrecht selbst gegenüber Dritten geltend machen, die dagegen verstoßen. Das Veröffentlichungsrecht verbleibt bei dem Urheber.

Beispiel: Hans Handel soll das Gemälde des Fritz Gotthard am Tag der Deutschen Einheit auf der Kunstmesse feierlich präsentieren. Dem Konkurrenten des Hans Handel gelingt es das Werk in die Finger zu bekommen. Er präsentiert es am Tag zuvor in seiner Galerie. Gotthard kann nun wegen Verletzung seiner Urheberpersönlichkeit aus § 12 UrhG gegen den Konkurrenten vorgehen.

Das Veröffentlichungsrecht ist auch bei der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes (§ 23 UrhG) zu beachten. Hier muss sowohl der Bearbeiter als auch der Urheber des Ausgangswerks, letzterer also erneut, der Veröffentlichung zustimmen (vgl. BGH v. 01.12.2010, I ZR 12/08 - Perlentaucher).

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