Veräußert der Urheber sein Werk oder dessen Vervielfältigungsstücke, kann er sich nicht mehr auf sein Verbreitungsrecht berufen und ist damit von der Weiterverbreitung (z.B. durch Weiterverkauf des Erwerbers) grundsätzlich ausgeschlossen. Bestimmte Werkarten (insbesondere Bücher, Filme, Musikwerke) werden häufig jedoch nicht weiterverkauft, sondern vom Ersterwerber vermietet oder verliehen. Unter den Voraussetzungen des § 27 UrhG ist der Urheber an den daran erzielten Einnahmen zu beteiligen.
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Die Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie begrenzen die Rechte des Urhebers. Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen. So darf etwa aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert oder es dürfen Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch erstellt werden. Bei der gesetzlichen Schrankensystematik kann zwischen einer freien Nutzung und einer Nutzung nach Zustimmung unterschieden werden. Außerdem kann danach unterschieden werden, ob die Nutzung zugleich ohne Vergütung zulässig ist, oder ob der Nutzer dem Urheber eine Vergütung bezahlen muss.