Veräußert der Urheber sein Werk oder dessen Vervielfältigungsstücke, kann er sich nicht mehr auf sein Verbreitungsrecht berufen und ist damit von der Weiterverbreitung (z.B. durch Weiterverkauf des Erwerbers) grundsätzlich ausgeschlossen. Bestimmte Werkarten (insbesondere Bücher, Filme, Musikwerke) werden häufig jedoch nicht weiterverkauft, sondern vom Ersterwerber vermietet oder verliehen. Unter den Voraussetzungen des § 27 UrhG ist der Urheber an den daran erzielten Einnahmen zu beteiligen.
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