Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG).
Urheberrechtsschutz
Zulässig ist gem. § 49 UrhG die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art. Auch die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel ist zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
§ 48 Abs. 1 UrhG gestattet die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Versammlungen gehalten wurden, in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen.
§ 56 Abs. 1 UrhG trägt dem Interesse der Geschäftsbetriebe Rechnung, die von ihnen vertriebenen Geräte dem Publikum vorzuführen. Diese dürfen Werke auf Bild-, Ton-, oder Datenträger übertragen und Werke öffentlich wahrnehmbar machen, sofern dies der Vorführung der Geräte dient.
Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke, die öffentlich ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen, können zum Zwecke der Werbung durch den Veranstalter vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 58 Abs. 1 UrhG).
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