Urheberrechtsschutz

Filmvorführungen im Unterricht

Im Schulunterricht werden regelmäßig auch Filme gezeigt. Neben Filmen, die über Bildstellen und Medienzentren bezogen werden, werden auch Filme gezeigt, die von Lehrern oder Schülern selbst aufgenommen, gekauft, geladen oder in einer Videothek gemietet werden. Dies kann urheberrechtlich problematisch sein, da für die Filmvorführung im Unterricht spezielle (Schul-) Lizenzen erforderlich sind. Ohne eine entsprechende Lizenz liegt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung vor und es drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber sowie hohe Kosten der Rechtsverfolgung.

Verbreitungsrecht, § 17 UrhG

Unter dem Verbreitungsrecht als körperlichem Verwertungsrecht versteht man das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierdurch sollen solche Nutzungen des Werkes erfasst werden, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen.

Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Angesichts der Tatsache, dass das Original meist nur einem relativ geringen Personenkreis zugänglich ist, erschließt sich die große Bedeutung dieses Verwertungsrechts sofort.

Der Erschöpfungsgrundsatz

Dem Urheber steht mit dem Verbreitungsrecht das Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Ist das Original jedoch einmal verkauft, so ist den materiellen Interessen des Urhebers damit genüge getan. § 17 Abs. 2 UrhG bestimmt daher, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden, die Weiterverbreitung der in den Verkehr gebrachten Stücke gestattet ist. Die materiellen Interessen haben sich durch den Verkauf erschöpft.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gem. § 19a UrhG das Recht des Urhebers, ein  Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Vorschrift hat vor allem im Zusammenhang mit dem Internet eine große Bedeutung.

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