Unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG

Seit dem 01.01.2008 können Lizenzverträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. § 31a UrhG lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass die Schriftform beachtet wird. Für Altverträge vor dem 01.01.2008 existieren in § 137l UrhG Übergangsregelungen.

Gegenstand der Regelung des § 31a UrhG ist sind nur eigenständige Nutzungsarten, also solche die sowohl wirtschaftlich, als auch technisch eine eigenständige Bedeutung haben. Eine Nutzungsart ist ab dem Zeitpunkt bekannt, ab dem sie wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar ist. Vor diesem Zeitpunkt liegt eine unbekannte Nutzungsart vor. Falls der Urheber Rechte an einer unbekannte Nutzungsart eingeräumt hat, kann er diese Rechteeinräumung gem. § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG widerrufen. Das Widerrufsrecht ist jedoch gem. § 31a Abs. 4 UrhG im Voraus nicht abdingbar.

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