Rückrufsrechte des Urhebers

Dem Urheber stehen verschiedene Rückrufsrechte in Bezug auf die von ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte zu. Die Gründe bzw. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückrufsrechts sind unterschiedlich. Zu nennen sind Unzumutbarkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 UrhG), Nichtausübung (§ 41 UrhG) und gewandelte Überzeugung (§ 42 UrhG).

Rückrufsrecht wegen Unzumutbarkeit, § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG

Nach § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Veräußerung des zur Nutzung berechtigten Unternehmens oder bei wesentlicher Veränderung der Beteiligungsverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Vor der Annahme einer solchen Unzumutbarkeit muss eine Abwägung der Interessen des Urhebers am Rückruf und der des Unternehmens am Bestand der Nutzungsrechte stattfinden. Es genügt nicht, wenn es dem Urheber schlicht nicht gefällt, dass der neue Unternehmenseigentümer bzw. das neu strukturierte Werk nutzen dürfen. Ein solches Interesse kann aber insbesondere dann bestehen, wenn sich die grundlegende Ausrichtung des Unternehmens ändert oder eine weitere Verwertung zu befürchten ist (vgl. Wandtke/ Grunert in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2008 zu § 34 Rn. 25).

Beispiel: Ein sich offen zum Nationalsozialismus bekennender Verleger erwirbt eine traditionell linke Tageszeitung.

Rückrufsrecht wegen Nichtausübung, § 41 UrhG

Ein Rückrufrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG steht dem Urheber zu, wenn der Inhaber dieser übertragenden Nutzungsrechte diese nicht oder nicht hinreichend ausübt. Zudem muss durch diese Nichtausübung ein berechtigtes Interesse des Urhebers verletzt werden. Ein Rückrufrecht ist aber ausgeschlossen, wenn der Urheber selbst für die Umstände, auf denen die Nichtausübung überwiegend beruht, zu vertreten hat.

Da es sich aber um einen gegenseitigen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt, müssen auch die berechtigten Interessen des Inhabers der Rechte berücksichtigt werden. Das Gesetz (§ 41 Abs. 2 und 3 UrhG) erlaubt den Rückruf nur nach Ablauf einer bestimmten Zeit, der Inhaber hat mitunter ein berechtigtes Interesse, die übertragenen Rechte erst einige Zeit nach Vertragsschluss zu nutzen. Zudem muss der Urheber dem Inhaber zuvor eine Frist zur vertragsgemäßen Nutzung des Werkes gesetzt hat (§ 41 Abs. 3 UrhG).

Ein genereller Verzicht auf dieses Rückrufrecht ist nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht möglich, jedoch können die Parteien die Ausübung des Rechtes für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ausschließen.

Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung, § 42 UrhG

Unabhängig vom Rückrufrecht nach § 41 UrhG kann der Urheber nach § 42 Abs. 1 UrhG das Nutzungsrecht an seinem Werk zurückrufen, wenn das Werk nicht mehr seinen Überzeugungen entspricht oder ihm die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann.

Auch dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Allerdings soll auch im Zuge dieses Rückrufsrechts, der Inhaber der übertragenen Rechte nicht der Willkür des Urhebers völlig schutzlos ausgeliefert sein. Zunächst muss der Urheber ganz besondere Gründe darlegen, weshalb ihm eine Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann. Außerdem verpflichtet sich der Urheber mit Ausübung des Rückrufrechts, den Inhaber angemessen zu entschädigen und bereits für die Verwertung getätigte Aufwendungen zu ersetzen (§ 42 Abs. 3 UrhG). Der Rückruf wird erst wirksam, wenn er diese Entschädigungen geleistet hat.

Der Gesetzgeber beugt mit § 42 Abs. 4 UrhG auch jenem Fall vor, indem der Urheber vielleicht nur entsprechend § 42 Abs. 1 UrhG das Nutzungsrecht zurückruft, weil er ein besseres Angebot für die Übertragung bekommen hat. Danach muss der Urheber, wenn er das Werk nach dem Rückruf wieder verwerten möchte, dem früherem Inhaber des Nutzungsrecht die Übertragung des Nutzungsrechts zu angemessenen Konditionen anbieten.

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