Dem Urheber stehen verschiedene Rückrufsrechte in Bezug auf die von ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte zu. Die Gründe bzw. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückrufsrechts sind unterschiedlich. Zu nennen sind Unzumutbarkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 UrhG), Nichtausübung (§ 41 UrhG) und gewandelte Überzeugung (§ 42 UrhG).
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