Rechtsverschaffungspflicht des Urhebers

Wesentliche Pflicht des Urhebers in einem Nutzungsvertrag ist, dass dieser dem Verwerter die im Vertrag bestimmten Nutzungsrechte einräumt. Das Urheberrecht verbleibt dagegen beim Urheber, da dessen Übertragung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).

Rechtsverschaffungspflicht bei existierenden Werken

Wenn der Urheber zur Rechteeinräumung nicht in der Lage ist, weil er z.B. nicht Rechteinhaber ist, macht er sich gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Räumt er dagegen ein anderes als das vertraglich vereinbarte Recht ein, kann ihn der Vertragspartner wegen mangelhafter Leistung in Anspruch nehmen.

Im Nutzungsvertrag sollte geklärt werden, ob ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber zur Nutzung des Werkes nach Maßgabe des Inhaltes des eingeräumten Rechts unter Ausschluss aller anderen Personen. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet dagegen kein Verbotsrecht gegenüber anderen, sondern lediglich das Recht das Werk selber nutzen zu dürfen.

Beispiel: Der Musiker A räumt dem Filmproduzenten B ein ausschließliches Nutzungsrecht an seiner Komposition ein, diese in einem Film nutzen zu dürfen. Nach Abschluss des Vertrages möchte auch der Filmproduzent C die Komposition in seinem Film verwenden. A schließt mit C ebenfalls einen Nutzungsvertrag. Verwendet nunmehr der C die Komposition in seinem Film, steht dem B gegen C ein Unterlasungsanspruch zu.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zweiterwerber Kenntnis davon hatte, dass der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht einem Dritten eingeräumt hat.

Weitere Einzelheiten zu Nutzungsrechten...

Rechtsverschaffungspflicht an Nutzungsrechten künftiger Werke

Vertraglich kann auch eine Pflicht begründet werden, wonach der Urheber dem Vertragspartner das Nutzungsrecht an noch herzustellenden Werken einzuräumen hat. Bei Vertragsschluss sind hier jedoch einige gesetzlich Regelungen zu beachten.

Bei überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmten Werken bedarf der Nutzungsvertrag der Schriftform. Ferner kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss gekündigt werden, § 40 UrhG.

Wenn dagegen das künftige Werk eindeutig individualisiert ist (z.B. durch Bezugnahme auf Baupläne), gilt weder das Schriftformerfordernis noch die besondere Kündigungsfrist.

In der Praxis findet die Rechtsverschaffung an künftigen Werken häufig entweder in Form eines Vorvertrages oder eines Optionsvertrages statt. Bei einem Vorvertrag verpflichten sich die Parteien lediglich später einen bereits ausgehandelten Hauptvertrag abzuschließen. Beim Optionsvertrag besteht dagegen eine einseitige Bindung des Urhebers dem Vertragspartner als ersten einen Zugriff auf das Werk zu erlauben.

Beispiel: Nach Fertigstellung seines neuen Romans, hat der Schriftsteller aufgrund eines entsprechend ausgestalteten Optionsvertrages mit einem Verlag, diesem das Werk als erstes anzubieten. Der Verlag kann nunmehr allein entscheiden, ob er das neue Buch publizieren will oder nicht.

Solche Optionsverträge können aufgrund der Einschränkung der Handlungsfreiheit des Urhebers unter Umständen sittenwidrig und somit unwirksam sein (vgl. LG Hamburg ZUM 2002, 158, 159 f.).

Rechtsverschaffungspflicht im Verlagsvertrag

Die Verschaffung des Verlagsrechts ist eine Hauptpflicht des Verfassers aus dem Verlagsvertrag, § 1 VerlG. Dieser muss dem Verleger das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten verschaffen, § 8 VerlG. Der Umfang der Verbreitung und Vervielfältigung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. § 8 VerlG ist dispositiv, d.h. die Parteien eines Verlagsvertrages können die ausschließliche Nutzungseinräumung durch Vertragsgestaltung auch beschränken.

Es ist dem Verfasser nach § 2 Abs. 1 VerlG verboten während der Dauer des Vertragsverhältnisses das Werk in einer Art zu Vervielfältigen oder zu Verbreiten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Diese Norm begründet eine gesetzliche Enthaltungspflicht des Verfassers zu Gunsten des Verlegers, denn dieser trägt das wirtschaftliche Risiko (vgl. Gottschalk, „Wettbewerbsverbote in Verlagsverträgen“, ZUM 2005, 359). In den Absätzen 2 und 3 des § 2 VerlG sind Ausnahmen dieser Erhaltungspflicht genannt.

Beispiel: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerlG darf der Verfasser das Werk für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart vervielfältigen und verbreiten.

Obwohl der Verlagsvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Verleger und Verfasser ist, so gelten die ausschließlichen Rechte des Verlegers aus diesem gegenüber jedem, nicht nur gegenüber dem Verfasser. Das heißt, der Verleger kann nicht nur dem Verfasser, sondern auch jedem anderen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes nach § 9 Abs. 2 VerlG verbieten.

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