Urheberrecht aus Berlin

Werke der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) sind Schöpfungen, die durch Töne ausgedrückt werden. Töne können insbesondere durch die menschliche Stimme (Gesang), Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erzeugt werden.

Das Werk als geistige Tätigkeit

Voraussetzung des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG ist insbesondere, dass die Schöpfung aus einer geistigen Tätigkeit hervorgegangen ist. Dies setzt einen geistigen Inhalt und eine Formgebung voraus.

Das Werk als persönliche Tätigkeit

Die auf die Schöpfung zielende Tätigkeit muss zunächst persönlich sein, damit überhaupt ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen kann. Das heißt, dass die Tätigkeit von einem Menschen ausgeführt sein muss. Dabei darf sich der Mensch auch technischer Hilfsmittel bedienen. Eine ausschließlich maschinelle Tätigkeit ist allerdings nicht mehr persönlich. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein.

Werk der Tonkunst

Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Tonkunst sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem um in Schriftform vorliegende Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Abzugrenzen sind Werke der Tonkunst von Werken der Literatur (z.B. Libretti und Liedtexte).

 

Amtliche Werke, § 5 UrhG

Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu den amtlichen Werken zählen zunächst Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.

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