Urheberrecht aus Berlin

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen. Es ist dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, § 13 UrhG. Er kann von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen dass dieser ihn als Urheber bezeichnet.

Bearbeitung und Benutzung von Werken, §§ 23 und 24 UrhG

Das Gesetz kennt nicht nur das Original, sondern auch Bearbeitungen und Umgestaltungen. Diese tragen, anders als Werke, die durch freie Benutzung entstehen, den individuellen Geist des Urhebers weiter in sich. Es gehört daher zum Urheberrecht, das Recht zur Bearbeitung und das Recht, die Veröffentlichung oder die Verwertung von Umgestaltungen des Werkes zu erlauben oder zu verbieten, § 23 UrhG. Im Gegensatz dazu ist die freie Benutzung eines Werkes gem. § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Die Abgrenzung zwischen § 23 UrhG und § 24 UrhG kann im Einzelfall schwierig sein.

Filmvorführungen im Unterricht

Im Schulunterricht werden regelmäßig auch Filme gezeigt. Neben Filmen, die über Bildstellen und Medienzentren bezogen werden, werden auch Filme gezeigt, die von Lehrern oder Schülern selbst aufgenommen, gekauft, geladen oder in einer Videothek gemietet werden. Dies kann urheberrechtlich problematisch sein, da für die Filmvorführung im Unterricht spezielle (Schul-) Lizenzen erforderlich sind. Ohne eine entsprechende Lizenz liegt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung vor und es drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber sowie hohe Kosten der Rechtsverfolgung.

Verbreitungsrecht, § 17 UrhG

Unter dem Verbreitungsrecht als körperlichem Verwertungsrecht versteht man das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierdurch sollen solche Nutzungen des Werkes erfasst werden, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen.

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