Bearbeitung und Benutzung von Werken, §§ 23 und 24 UrhG

Das Gesetz kennt nicht nur das Original, sondern auch Bearbeitungen und Umgestaltungen. Diese tragen, anders als Werke, die durch freie Benutzung entstehen, den individuellen Geist des Urhebers weiter in sich. Es gehört daher zum Urheberrecht, das Recht zur Bearbeitung und das Recht, die Veröffentlichung oder die Verwertung von Umgestaltungen des Werkes zu erlauben oder zu verbieten, § 23 UrhG. Im Gegensatz dazu ist die freie Benutzung eines Werkes gem. § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Die Abgrenzung zwischen § 23 UrhG und § 24 UrhG kann im Einzelfall schwierig sein.

Bearbeitung und Umgestaltung eines Werkes, § 23 UrhG

Bei einer Bearbeitung behält der Bearbeiter die wesentlichen individuellen Züge des Originals bei, nimmt aber Veränderungen daran vor, die Ausdruck seines eigenen individuellen Schaffens sind. Schließlich trägt die fertige Bearbeitung den individuellen Geist des Originalurhebers wie auch den des Bearbeiters. Hier existieren zwei Urheberrechte: Das des Schöpfers des Originals und das des Bearbeiters.

Der Schutz der Bearbeitungen ist unabhängig vom Schutz des bearbeiteten Werkes. Das bearbeitete Werk darf aber nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

In der Regel ist erst die Veröffentlichung der Bearbeitung von der Zustimmung des Urhebers abhängig. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Die Bearbeitungsmöglichkeiten bzw. die damit verbundenen Rechte sind vielfältig und lassen sich nicht abschließend aufzählen. Einige wichtige Rechte im Überblick:

  • Übersetzungsrecht
  • Dramatisierungsrecht
  • Instrumentations- und Adaptionsrecht
  • Verfilmungsrecht
  • Nachbildungsrecht

Freie Benutzung, § 24 UrhG

Die freie Benutzung eines Werks ist gem. § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers möglich. Ausgenommen hiervon sind Werke der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. § 24 UrhG ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft zu ermöglichen, der nur möglich ist, wenn ein Gedanke auf dem anderen aufbaut.

Eine freie Benutzung eines Werkes liegt vor, wenn das neue Werk einen ausreichend großen Abstand zum ursprünglichen Werk aufweist. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werks verblassen (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2010, S. 152 m.w.N.).

Eine freie Benutzung liegt nach dem BGH nur dort vor, wo die Individualität des benutzten Werkes in den Hintergrund tritt und gegenüber der Individualität des neugeschaffenen Werkes verblasst (vgl. BGHZ 141, 280).

Beispiel: Eine Autorin verfasst einen Roman mit dem Titel „Laras Tochter". Dieser erzählt die Geschichte des Werkes „Dr. Schiwago" weiter. Auch wenn die Handlung nichts mit dem Erstwerk zu tun hat, so erschließt sich der Charakter der Figuren nur aus dem Verständnis von „Dr. Schiwago" und der Vorgeschichte. Das Bundesgerichtshof sah darin die Übernahme "wesentlicher Züge der in "Dr. Schiwago" geschaffenen Romanwelt mit ihren handelnden Personen, dem Geflecht ihrer Beziehungen untereinander" bis hin zu den Schauplätzen, an denen sich die Handlung abspiele. Es entstehe der Eindruck, die Fortentwicklung der Geschichte von "Dr. Schiwago" mitzuerleben, wenn auch aus anderer Perspektive. Da sich bei einem Roman der Urheberrechtsschutz aber nicht nur auf die konkrete Textfassung beschränke, sondern für alle schöpferischen Elemente gelte - wie z.B. die Charakteristik der handelnden Personen, die "Szenerie" des Romans -, verletze diese Benutzung des ursprünglichen Stoffs das Urheberrecht.

Abgrenzung zwischen § 23 UrhG und § 24 UrhG

Die Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechte des § 23 UrhG sind von der freien Benutzung nach § 24 UrhG abzugrenzen. In der Praxis ergeben sich zum Teil schwierige Abgrenzungsprobleme. Um festzustellen ob es sich um eine freie Benutzung, oder eine Bearbeitung handelt, sind stets die individuellen Züge der Werke miteinander zu vergleichen.

Ebenso wie die Bearbeitung, muss die Leistung des Benutzenden alle Voraussetzungen des Werkes erfüllen. Im Unterschied zur Bearbeitung dürfen bei der freien Benutzung die individuellen Züge des benutzten Werkes nur eine Anregung für weiteres Schaffen bilden. Bei der Bearbeitung wird die Individualität des Originalwerks übernommen und durch zusätzliche individuelle Merkmale ergänzt wird.

Bei satirischen Werken wird der Inhalt der Erstwerke meist unverändert übernommen. Inwieweit dies als freie Benutzung zulässig ist, hängt vom „inneren Abstand" ab, den das satirische Werk zum Original hält. Gerade bei Parodien und Satiren geht es um die Herausarbeitung eines Gegensatzes um zu unterstreichen, wie sehr sich das Werk von dem Übernommenen unterscheidet. Im Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 GG) ist bei der Beurteilung des „inneren Abstandes" jedoch ein großzügiger Maßstab anzuwenden.

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