Urheberrecht aus Berlin

Ausstellungsrecht, § 18 UrhG

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das Recht, das Original der Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Aufführungsrecht, § 19 Abs. 2 UrhG

Das Aufführungsrecht nach § 19 Abs. 2 UrhG enthält das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung zu Gehör zu bringen. Darüber hinaus ist es das Recht, irgendein Werk bühnenmäßig aufzuführen.

Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, § 19 Abs. 1 UrhG. Persönlich in diesem Sinne bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.

Senderecht, § 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst Ton- und Fernseh- sowie Satellitenrundfunk und Kabelfunk und ähnliche technische Einrichtungen.

Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, § 21 UrhG

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.

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