Als Vertragsgegenstände eines Kunstverlagvertrages kommen Kunstblätter (z.B. Radierungen, Siebdrucke, Lithographien, Entwürfe der Baukunst) oder Plastiken (z.B. aus Marmor, Ton oder Gips) in Betracht. Erforderlich ist, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, welche einen Ausdruck individueller Schöpfungskraft aufweist (vgl. dazu „Das Werk“).
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Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen ist gesetzlich in § 97a UrhG geregelt. Die Regelung sieht vor, dass bei urheberrechtlichen Streitigkeiten zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden soll. Außerdem begrenzt die Vorschrift die Erstattung von Anwaltskosten in einzelnen Fällen. Eine Begrenzung der Kostenerstattung ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.