Urheberrecht aus Berlin

Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG

Nach § 53 UrhG sind bestimmte Vervielfältigungshandlungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig. Es ist insbesondere zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen (Privatkopie). Für diese Vervielfältigungshandlungen besteht nach §§ 54-54h UrhG eine Vergütungspflicht, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird (Geräteabgabe).

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG

Im Onlineverkehr sind gewisse Vervielfältigungshandlungen schlicht technisch notwendig und begleitend, ohne dass hier urheberrechtlich schützenswerte Positionen betroffen wären. Deshalb regelt die Schranke des § 44a UrhG, dass derartige Vorgänge zulässig sind.

Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG).

Zitate, § 51 UrhG

Zitate sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und verstoßen nicht gegen das Urheberrecht des Zitierten. Das Zitatrecht stellt eine urheberrechtliche Schranke dar. Es wird in § 51 UrhG geregelt.

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG

Zulässig ist gem. § 49 UrhG die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art. Auch die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel ist zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

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