Urheberrecht aus Berlin

Schadenersatz, § 97 Abs. 2 UrhG

Wird in das Urheberrecht des Berechtigten schuldhaft und rechtswidrig eingegriffen, so steht dem Berechtigten gem. § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch zu.

Das Urhebervertragsrecht, §§ 29, 31 ff. UrhG

urhebervertrag

Das Urhebervertragsrecht regelt die (kommerzielle) Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang. Besondere Regelungen zum Urhebervertragsrecht finden sich in den §§ 31 ff. UrhG. Daneben gelten die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts. Eine besondere Form des Urhebervertrages ist der Verlagsvertrag, der im Verlagsgesetz geregelt ist.

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte, § 31 UrhG

Nutzungsrechte bieten dem Urheber die Möglichkeit, sein Werk zu verwerten. Dies geschieht dadurch, dass der Urheber Dritte in einem bestimmtem Umfang an seinem Werk bzw. an dessen Nutzung berechtigt. Dazu wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen.

Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, § 43 UrhG

Nach dem deutsche Urheberrecht steht dem persönlichen Schöpfer eines Werkes das Urheberrecht zu (vgl. Begriff des Urhebers). Davon wird auch dann keine Ausnahme gemacht, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird (anders z.B. in den USA „work-made-for-hire“). Allerdings erhält der Arbeitgeber regelmäßig umfangreiche Nutzungsrechte.

Die Zweckübertragungstheorie, § 31 Abs. 5 UrhG

Die Zweckübertragungstheorie / Zweckübertragungslehre kommt zur Anwendung, wenn Zweifel daran bestehen, ob überhaupt oder in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Die Zweckübetragungslehre ist in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."

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