Urheberrecht aus Berlin

Rechtsverschaffungspflicht des Urhebers

Wesentliche Pflicht des Urhebers in einem Nutzungsvertrag ist, dass dieser dem Verwerter die im Vertrag bestimmten Nutzungsrechte einräumt. Das Urheberrecht verbleibt dagegen beim Urheber, da dessen Übertragung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).

Zustimmungspflicht zur Weiterübertragung, § 34 UrhG

Möchte der Nutzer die ihm vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte weiterübertragen, richtet sich diese Weiterübertragung nach § 34 UrhG. Danach bedarf eine Weiterübertragung grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.

Enthaltungspflicht des Urhebers

In der Regel enthalten Nutzungsverträge eine detailliert formulierte Klausel betreffend der Enthaltungspflicht des Urhebers. Darin wird dem Urheber während der Dauer des Vertragsverhältnisses jede Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes untersagt, die den Vertragszweck gefährdet.

Zwingendes Urhebervertragsrecht (Checkliste)

Beim Abschluss eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zwingend einzuhalten. Diese dienen insbesondere der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes. Das zwingende Urhebervertragsrecht steht nicht zur Disposition der Vertragspartner.

Filmvertrag

In den §§ 88 ff. UrhG finden sich die speziellen Normen zu den Filmwerken. Ein Urheber, beispielsweise eines  Werkes der Literatur, kann einem anderen die Verfilmung seines Werkes gemäß § 88 Abs. 1 UrhG gestatten. Damit räumt er im Zweifel auch das Recht zur Veränderung, Umgestaltung und weiteren Verwendung des Werkes zur Herstellung eines Filmwerkes ein.

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