Einstweilige Anordnungen nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind eine besondere Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einstweilige Anordnung kann in allen Fällen beantragt werden, in denen eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist. Sie entspricht der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses, deren Regelungen sinngemäß gelten. Es existieren zwei Formen der einstweiligen Anordnung: die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung. Die beiden Formen werden in der Praxis nicht streng getrennt , was letztlich unproblematisch ist, da die Rechtsfolgen weitgehend identisch sind.
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Eine Klage vor dem Finanzgericht schließt sich insbesondere an ein erfolgloses Einspruchsverfahren an. Ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht erfolgreich, kann diese Entscheidung der Finanzbehörde mit einer Klage vor dem Finanzgericht gerichtlich überprüft werden. Daneben kann das Finanzgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt, d.h. ohne Durchführung eines Vorverfahrens angerufen werden. Durch ein finanzgerichtliches Klageverfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer ggf. weiteren und vor allem objektiven Beurteilung seines individuellen Steuer-Sachverhalts. Anders als im Einspruchsverfahren eintscheidet nicht die Behörde, die schon den Steuerbescheid erlassen hat, sondern ein neutrales, unabhängiges Gericht. Bei der Klage vor dem Finanzgericht sind neben verschiedenen materiellrechtlichen auch prozessualen Besonderheiten zu beachten.