Verfahren: Zivilverfahren, Steuerverfahren und mehr

Einstweilige Anordnung Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Einstweilige Anordnungen nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind eine besondere Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einstweilige Anordnung kann in allen Fällen beantragt werden, in denen eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist. Sie entspricht der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses, deren Regelungen sinngemäß gelten. Es existieren zwei Formen der einstweiligen Anordnung: die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung. Die beiden Formen werden in der Praxis nicht streng getrennt , was letztlich unproblematisch ist, da die Rechtsfolgen weitgehend identisch sind.

Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch ist eine der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht. Bei der Sicherungsanordnung ist Anordnungsanspruch ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers. In der Hauptsache würde dieser Anspruch durch allgemeine Leistungsklage oder Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Bei der Regelungsanordnung ist Anordnungsanspruch der Anspruch des Antragstellers auf Vornahme einer bestimmten Handlung oder Herstellung eines bestimmten Zustands.

Anordnungsgrund

Der Anordnungsgrund ist neben dem Anordnungsanspruch Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht. Anordnungsgrund der Sicherungsanordnung ist die Gefährdung des Anordnungsanspruchs dahingehend, dass dessen Verwirklichung durch die Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsverfügung liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen objektiv notwendig erscheint.

Klage vor dem Finanzgericht

Klage FinanzgerichtEine Klage vor dem Finanzgericht schließt sich insbesondere an ein erfolgloses Einspruchsverfahren an. Ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht erfolgreich, kann diese Entscheidung der Finanzbehörde mit einer Klage vor dem Finanzgericht gerichtlich überprüft werden. Daneben kann das Finanzgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt, d.h. ohne Durchführung eines Vorverfahrens  angerufen werden. Durch ein finanzgerichtliches Klageverfahren hat der Steuerpflichtige  die Möglichkeit einer ggf. weiteren und vor allem objektiven Beurteilung seines individuellen Steuer-Sachverhalts. Anders als im Einspruchsverfahren eintscheidet nicht die Behörde, die schon den Steuerbescheid erlassen hat, sondern ein neutrales, unabhängiges Gericht. Bei der Klage vor dem Finanzgericht sind neben verschiedenen materiellrechtlichen auch prozessualen Besonderheiten zu beachten.

Ablauf des Klageverfahrens beim Finanzgericht

Das finanzgerichtliche Klageverfahren lässt sich in unterschiedliche Phasen unterteilen. Typischerweise können folgende Phasen unterschieden werden: Korrespondenz-, Vorbereitungs-, Verhandlungs- und  Entscheidungsphase sowie die sich anschließende Phase der Prüfung und Einlegung etwaiger Rechtsmittel. Die einzelnen Phasen können sich teilweise überlappen. Außerdem müssen bis zum Abschluss eines Klageverfahrens nicht immer alle Phasen durchlaufen werden. Klageverfahren beim Finanzgericht können sich über längere, regelmäßig mehrjährige Zeiträume hinziehen. Während dieses Zeitraums sind die tatsächlichen Entwicklungen sorgfältig zu beobachten und ggf. phasenbezogen die erforderlichen Modifikationen vorzunehmen.

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