Bei mehrfacher Abmahnung einer identischen Rechtsverletzung kann ggf. auf eine Drittunterwerfung verwiesen werden.
Verfahren: Zivilverfahren, Steuerverfahren und mehr
Die Kosten, welche durch die Abmahnung entstehen, hat grundsätzlich der Abgemahnte zu tragen. Dies gilt jedoch nur für die berechtigte Abmahnung. Das heißt, die Rechtsverletzung, auf Grund derer Abgemahnt wurde muss auch tatsächlich vorliegen. Außerdem müssen die Kosten auch tatsächlich entstanden sein und in der geltend gemachten Höhe berechtigt sein.
Mit einer Unterlassungserklärung, genauer: einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, gibt ein Rechtsverletzer zu verstehen, dass er sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht weiter fortsetzt. Zugleich verspricht er für den Fall eines erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die modifizierte Unterlassungserklärung ist eine Reaktion auf eine Abmahnung. Hierbei wird in gewissem Umfang von einer durch den Abmahnenden bereits vorformulierten Unterlassungserklärung abgewichen. Modifikationen können sich insbesondere materiellrechtlich auf die Sachverhalte sowie auf die Vertragsstrafe beziehen. Außerdem können ggf. (in geringem Umfang) Bedingungen und Befristungen ergänzt sowie die Kostenerstattung modifiziert werden. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist für den Abgemahnten häufig sinnvoll, da er sich dadurch nicht weiter als unbedingt erforderlich verpflichtet und verschiedene für ihn günstige Regelungen zusätzlich berücksichtigen kann.
Mit der Bezeichnung „Gegenabmahnung“ wird die Warnung des Abgemahnten bezeichnet, der vom Abmahner verlangt, die Rechtsberühmung eines Unterlassungsanspruches aufzugeben und davon Abstand zu nehmen. Für den Fall, dass der Abmahner an seinen Ansprüchen festhält, wird vom Abgemahnten angedroht, eine negative Feststellungsklage zu erheben.
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