Bei mehrfacher Abmahnung einer identischen Rechtsverletzung kann ggf. auf eine Drittunterwerfung verwiesen werden.
Verfahren: Zivilverfahren, Steuerverfahren und mehr
Die Kosten, welche durch die Abmahnung entstehen, hat grundsätzlich der Abgemahnte zu tragen. Dies gilt jedoch nur für die berechtigte Abmahnung. Das heißt, die Rechtsverletzung, auf Grund derer Abgemahnt wurde muss auch tatsächlich vorliegen. Außerdem müssen die Kosten auch tatsächlich entstanden sein und in der geltend gemachten Höhe berechtigt sein.
Mit einer Unterlassungserklärung, genauer: einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, gibt ein Rechtsverletzer zu verstehen, dass er sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht weiter fortsetzt. Zugleich verspricht er für den Fall eines erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe. Eine wirksame Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führt zum Wegfall der Wiederholungsgefahr und im Ergebnis zum schnellen Abschluss eines Rechtsstreits.
Die Unterlassungserklärung als Bestandteil eines Unterlassungsvertrags bietet beiden Vertragsparteien Vorteile, birgt aber auch substanzielle Risiken, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Die Chancen und Risiken einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung entsprechen denen einer Abmahnung. Auf die dortigen Ausführungen kann zunächst verwiesen werden.
Eine wirksame Unterlassungserklärung benennt einerseits die konkrete Unterlassungsverpflichtung und andererseits wird eine angemessene Vertragstrafe für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungeverpflichtung versprochen. Soweit diese Vogaben nicht korrekt umgesetzt werden, entfaltet die Unterlassungserklärung nicht die angestrebte Wirkung. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht.
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