Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist als Revisionsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Revision unter dem Aspekt der Divergenz zuzulassen, wenn das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von einer anderen Entscheidung abgewichen ist. Die Zulassung wegen Divergenz ist ein spezieller Unterfall des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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Finanzgerichtliche Entscheidungen enthalten in den meisten Fällen keine Revisionszulassung. Wird eine Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen, kann gem. § 116 Abs. 1 FGO die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH), die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, angefochten werden. Der BFH prüft dann, ob eine Revision hätte zugelassen werden müssen. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.