Anfängliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Verspricht der Schuldner eine Leistung, die bereits bei Vertragsschluss unmöglicht ist, so legt § 311a BGB fest, dass der Vertrag wirksam ist, obwohl der Anspruch auf Erfüllung wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht entsteht, § 275 I BGB.

Beispiel: Verkauf eines KfZ als "unfallfrei". dass in Wirklichkeit schon einen Unfall erlitten hat.

Der Käufer kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

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