Sittenwidrigkeit des Vertrages, § 138 BGB

sittenwidrigkeitVerträge wider das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden sind wegen der Sittenwidrigkeitsklausel des § 138 BGB unwirksam. Über den Rechtsbegriff der „Guten Sitten" wirkt das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem in das Privatrecht ein.

Ob ein Vertrag gegen die Guten Sitten verstößt und somit nichtig ist, bedarf stets einer individuellen Prüfung, da der sittliche Maßstab dem Wandel unterliegt. Rechtsgeschäfte können sowohl nach ihrem Inhalt, als auch nach ihrem Gesamtcharakter sittenwidrig sein.

Der Sittenverstoß kann in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen, wie dies insbesondere bei Wuchergeschäften der Fall ist. Dabei soll der schwächere Teil gegen die wirtschaftliche und intellektuelle Übermacht des anderen Teils geschützt werden.

Auch Knebelverträge, die die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im wesentlichen einbüßt sind sittenwidrig.

Ebenso Vereinbarungen eines Entgelts oder eines Darlehens für das Eingehen einer Scheinehe, oder das Eheversprechen eines Verheirateten. Solche Vertragsabreden verstoßen gegen das Wesen der Ehe und sind nach § 138 BGB nichtig.

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