Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB

Der Inhalt eines Vertrages kann zu seiner Nichtigkeit führen. Nichtig sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB).

Bei dem gesetzlichen Verbot muss es sich um eine Norm handeln, die ausdrücklich oder konkludent das "rechtliche Dürfen" beschränkt. Aus dem Gesetz muss weiter hervorgehen, dass der mit dem Vertrag bezweckte "zivilrechtliche Erfolg" als solcher nicht gewollt ist.

Beispiel: Der Kaufvertrag über gestohlene Ware zwischen einem Dieb und einem Hehler. Bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen zur Einschränkung des Wettbewerbes.

 

 

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