Angebot und Annahme

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Zugleich entsteht ein Anspruch, auf Einhaltung aller mit dem Vertrag verbundenen Pflichten. Sowohl an die Willenserklärung selbst, als auch an die Abgabe selbiger werden, je nach dem Zweck, der mit ihr verfolgt werden soll, unterschiedliche Anforderungen gestellt.

Angebot zum Abschluss eines Vertrages

Soll der Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommen, muss das Angebot die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aufweisen. Das heißt nicht, dass jede in Betracht kommende Einzelfrage die für die Vertragsdurchführung von Relevanz sein kann, geklärt werden muss. Vielmehr müssen die essentialia negotii, die wesentlichen Vertragspunkte bestimmt, oder bestimmbar sein.

Grundsätzlich ist der Anbietende an seinen Angebot gebunden. Aufgrund der Privatautonomie steht dem Anbieter freilich die Möglichkeit zu, die Bindung an den Antrag auszuschließen. Er kann sich z.B. den Widerruf vorbehalten oder eine Frist bestimmen, binnen derer der Gegenüber das Angebot abnehmen muss.

Annahme des Vertragsangebotes

Die „Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot". Weicht die Annahmeerklärung inhaltlich vom Angebot ab, so gilt dies als Ablehnung des Angebotes, verbunden mit einem neuen Angebot. Diese Annahmeerklärung ist ihrer Natur nach eine Willenserklärung, für die ebenfalls gilt, dass sie mit Zugang wirksam wird. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, die der Erleichterung und Beschleunigung des Rechtsverkehrs dienen.

So ist eine Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. Eine solche Sitte besteht insbesondere bei Rechtsgeschäften, die für den Gegner vorteilhaft sind.

So kann im Einzelfall, insbesondere bei Geschäften, die für den Gegner lediglich rechtlich vorteilhaft sind, auch das bloße Schweigen, also die Nichtablehnung des Angebots als Annahme zu werten sein.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860