Verletzung von Verbraucherinteressen, § 19 UWG

§ 19 UWG ist mit dem "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts" vom 10.08.2021 neu verfasst worden. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsatzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 Verbraucherinteressen verletzt, Abs. 1. Dies kann nach Abs. 2 mit bis zu 50.000 € oder 4 Prozent des Jahresumsatzes gehandet werden.

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