Nach Anh. UWG Nr. 2a unzulässig ist „das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;"
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)