Der Verbraucherbegriff des UWG entspricht gemäß der Regelung in § 2 Abs. 2 UWG jener des § 13 BGB. Verbraucher ist damit jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Die durch die Definition nach § 2 Abs. 2 UWG realisierte Übernahme des Verbraucherbegriffs des BGB in das UWG stößt auf Kritik, da die bürgerlich-rechtliche Definition des Verbrauchers ausschließlich auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts abzielt und damit zu eng ist. Diese Definition ist bereits innerhalb des BGB nicht sinnvoll, da z.B. die §§ 241a, 661a BGB gerade nicht an das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes anknüpfen. Für das UWG jedoch ist diese Definition ungeeignet, da sich der Anwendungsbereich des UWG vor allem im Bereich der Werbung und damit naturgemäß im Vorfeld des Rechtsgeschäfts bewegt.
Richtigerweise ist danach als Verbraucher eine natürliche Person anzusehen, deren Handeln auf die Vornahme einer geschäftlichen Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG gerichtet und deren Zweck nicht ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen ist.[1]
Wie einzelne Handlungen aus Sicht des Verbrauchers einzuordnen sind, bestimmt sich nach dem Verbraucherleitbild.
[1] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022 *), § 2 UWG Rn. 165 ff.