Unternehmerische Sorgfalt, § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG

Bei der „unternehmerischen Sorgfalt“ handelt es sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG um den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 9 wird der Tätigkeitsbereich des Unternehmers gegenüber Verbrauchern erfasst, nicht der Bereich gegenüber sonstigen Marktteilnehmern. 

Mit der Formulierung „Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt“ sind die Anforderungen an das Verhalten im Tätigkeitsbereich gegenüber den Verbrauchern gemeint. Das Ausmaß hängt von der jeweiligen Branche, in der der Unternehmer tätig ist, und vom jeweiligen Vertragstyp ab. Beurteilungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten. Die Unternehmen müssen die Standards nicht generell einhalten, sondern nur, wenn die Einhaltung billigerweise angenommen werden kann. 

Die Definition der „fachlichen Sorgfalt“ war zunächst erstmals mit dem UWG 2008 eingeführt worden. Er geht auf die UGP-Richtlinie zurück. Mit dem zweiten Änderungsgesetz von Dezember 2015 ist der Begriff der „unternehmerischen Sorgfalt“ an die Stelle der „fachlichen Sorgfalt“ getreten. Der Gesetzgeber will damit zum Ausdruck bringen, dass Adressat dieser Sorgfaltspflicht der Unternehmer ist.

Im UWG ist er an verschiedenen Stellen von Bedeutung, so im Rahmen des § 3 Abs. 2 UWG und des § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG.

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