Nachfolgend sind ausgewählte Beispiele für unwirksame AGB zusammengestellt. Es handelt sich dabei um besonders problematische und in der Praxis häufiger auftretende Konstellationen. Allerdings handelt es sich bei den Beispielen lediglich um eine kleine Auswahl, die sich zwar auf wichtige Fälle konzentriert, jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Hinzu kommt, dass die Gerichte konstant weitere Entscheidungen zur Wirksamkeit beisteuern und so die Rechtslage zu AGB einem stetigen Wandel unterliegt.
Vertragsrecht und AGB aus Berlin
Die Rechtsfolgen unwirksamer AGB sollen den Kunden nicht übermäßig belasten. Wäre der gesamte Vertrag, aufgrund der Unwirksamkeit der AGB nach § 139 BGB nichtig, so stünde der Kunde ggf. ganz ohne vertragliche Ansprüche da. Um diese unerwünschte Folge für den Kunden zu vermeiden, legt § 306 Abs. 1 BGB fest, dass der Vertrag abgesehen von den unwirksamen Klauseln wirksam bleibt.
Die bloße Erstellung von AGB reicht nicht aus, damit diese auch Geltung erlangen. Sie müssen vielmehr auch zusätzlich in den jeweiligen einzelnen Vertrag einbezogen werden. Hierzu stellt das Gesetz in § 305 Abs. 2 BGB bestimmte Anforderungen auf. Diese werden in Praxis häufig nicht beachtet. In der Folge gelten die AGB nicht.
Der Einbeziehung von AGB können verschiedene Hindernisse entgegenstehen:
- Individualvereinbarungen, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB
- Individualabreden, § 305b BGB
- Überraschende Klauseln, 305c BGB
- Kollidierende AGB
Die Regelungen in den AGB können im Einzelfall missverständlich oder mehrdeutig sein. Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass sich die Bedeutung einer bestimmten Regelung nicht sofort erschließt oder dass sogar mehrere Deutungsmöglichkeiten vorhanden sind. In diesen Fällen sind die AGB auszulegen. Der Gesetzgeber und die Gerichte haben hierzu besondere Maßstäbe entwickelt.