Vertragsrecht aus Berlin

Arten der Lizenzierung

LizenzierungsartenMan kann verschiedene Arten der Lizenzierung unterscheiden. Grundlegend unterscheiden sich dabei die einfache Lizenz und die ausschließliche Lizenz (auch exklusive Lizenz genannt). Während bei einfachen Lizenzen mehrerer Lizenznehmer die Lizenzen nutzen können, ist bei ausschließlichen Lizenzen in der Regel nur ein Lizenznehmer berechtigt, nämlich der "exklusive Lizenznehmer". Dieser kann ggf. auch den Lizenzgeber von der weiteren Nutzung des Lizenzgegenstandes ausschließen. Zu beachten ist, dass die Terminologie der Lizenzarten in der Praxis uneinheitlich verwendet wird. Außerdem existieren verschiedene Unterformen der Lizenzen, so dass in jedem Fall im Lizenzvertrag eine Klarstellung bzw. Definition der von den Parteien konkret gewünschten Lizenzform erfolgen sollte.

Bewertung der Lizenzarten: Vor- und Nachteile

Die einzelnen Lizenzarten haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Diese sind wie nachfolgend dargestellt zu bewerten.

AGB-Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Das AGB-Recht macht bestimmte Vorgaben für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei AGB handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, damit die sie überhaupt wirksam sind. Außerdem müssen sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach der gesetzlichen Definition des § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Bei AGB handelt es sich also um eine besondere Form vertraglicher Regelungen. Für diese Regelungen gelten spezielle, teilweise durchaus strenge gesetzliche Voraussetzungen. Von zentraler Bedeutung ist insoweit die individuelle Abgrenzung von AGB einerseits und Invividualvereinbarungen andererseits auf der Grundlage der gesetzlichen Definition von AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB.  Die gesetzlichen Voraussetzungen der AGB-Definition werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt.

Angebot und Annahme

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Zugleich entsteht ein Anspruch, auf Einhaltung aller mit dem Vertrag verbundenen Pflichten. Sowohl an die Willenserklärung selbst, als auch an die Abgabe selbiger werden, je nach dem Zweck, der mit ihr verfolgt werden soll, unterschiedliche Anforderungen gestellt.

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