Der Vertragsschluss beendet idealerweise den Prozess der Vertragsgestaltung. Er führt zum Abschluss des zuvor verhandelten Vertrages, regelmäßig durch Unterzeichnung des Vertrags. Soweit es nicht zum Vertragsschluss kommt, endet die Vertragsgestaltung mit dem Abbruch der Verhandlungen.
Vertragsrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, damit die sie überhaupt wirksam sind. Außerdem müssen sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.