Wirtschaftsrecht aus Berlin

Veröffentlichung Urteil, § 12 Abs. 2 UWG

Der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren wird mit § 12 Abs. 2 UWG die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachweis eines berechtigten Interesses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben. Eine ähnliche Regelung findet sich im Urheberrecht und im Patentrecht.

Straf- und Bußgeldvorschriften des UWG

Strafbare Handlungen UWGWettbewerbswidriges Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar oder bußgelbbewehrt sein. Insoweit wird nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig. Am Ende eines Straf- oder Bußgeldverfahrens steht dann ggf. die Bestrafung des Verantwortlichen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen bzw. Geldbußen. Das UWG sieht dabei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Geldbußen betragen grundsätzlich bis zu 50.000 EUR. Bei Unternehmen können ggf. auch Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.

Strafbare irreführende Werbung, § 16 Abs. 1 UWG

Durch den § 16 UWG werden besonders gravierende Ausprägungen unlauterer Werbung unter Strafe gestellt. So ist es nach § 16 Abs. 1 UWG strafbar, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist, durch unwahre Angaben irreführend zu werben.

Strafbare progressive Kundenwerbung / Schneeballsysteme, § 16 Abs. 2 UWG

Progressive Kundenwerbung ist in § 16 Abs. 2 UWG unter Strafe gestellt. Damit sind so genannte Schneeballsysteme gemeint.

Verletzung von Verbraucherinteressen, § 19 UWG

§ 19 UWG ist mit dem "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts" vom 10.08.2021 neu verfasst worden. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsatzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 Verbraucherinteressen verletzt, Abs. 1. Dies kann nach Abs. 2 mit bis zu 50.000 € oder 4 Prozent des Jahresumsatzes gehandet werden.

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