Wirtschaftsrecht aus Berlin

Beseitigung, § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG

Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.

Verjährung, § 11 UWG

Im Wettbewerbsrecht ist die kurze Verjährung gem. § 11 UWG zu beachten. Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Abs. 1 UWG und § 13 Absatz 3 verjähren bereits in sechs Monaten. Der Anspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG verjährt in einem Jahr. Auf festgestellte Wettbewerbsverstöße ist deshalb besonders kurzfristig zu reagieren.

Rechtsmissbrauch / missbräuchliche Ansprüche, § 8c UWG

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitugung dürfen nicht missbräuchlich geltend gemacht werden, § 8c Abs. 1 UWG. Diese umfassnde Regelung wird in § 8c Abs. 2 UWG durch umfangreiche Fallbeispiele konkretisiert. In den dort genannten Fällen soll im Zweifel von Rechtsmissbrauch bzw. der missbräuchlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ausgegangen werden. Diese Regelungen sind bei Abmahnungen, Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen etc. umfassend zu beachten. Andernfalls drohen neben Rechtsverlusten auch gem. § 8c Abs. 3 UWG Ersatzansprüche des vom Rechtsmissbrauch betroffenen Anspruchsgegners.

Auskunftsanspruch im Wettbewerbsrecht

Das UWG selbst kennt keine originären Auskunftsansprüche wie beispielsweise das Marken- oder Patentgesetz. Gleichwohl ist das Bestehen von Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des § 242 BGB im Wettbewerbsrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt. 

Gewinnabschöpfung, § 10 UWG

Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG haben bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbraucherverbände ist allerdings von eher geringer praktischer Relevanz.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860