Absatzbezogene Marktverhaltensregelungen

Marktverhaltensregelung absatztbezogenAbsatzbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind der Absatz bzw. die Vermarktung von Produkten. Regelungsbereiche absatzbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Geschäftszeiten, Preise (einschließlich Regelungen über Mindespreise und Höchstpreise), Preisangaben und den Vertrieb und die Zulassung. Absatzbezogene Marktverhaltensregelungen lassen sich - ebenso wie andere Marktverhaltensregelungen - nicht immer trennscharf abgrenzen. Insbesondere zu produktbezogenen Marktverhaltensregelungen bestehen verschiedene Überschneidungen.

Auswahl von absatzbezogenen Marktverhaltensregelungen:

 Vgl. auch die produktbezogenen Marktverhaltensregelungen.

Zu berücksichtigen ist, dass in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht mehr nach § 3a UWG zu beurteilen ist. Der BGH hat seine Rechtsprechung vom 31.10.2013, I ZR 139/12  - 2 Flaschen GRATIS aufgegeben.[1] Bei kommerzieller Kommunikation ist nach Art. 2 lit. f E-Commerce-RL Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. In diesen Fällen, insbesondere bei den vorgenannten Regelungen  über Preisangaben, sind die bisherigen Regelungsbereiche des § 3a UWG entsprechend eingeschränkt und Wettbewerbsverstöße ausschließlich nach § 5a UWG zu prüfen.


[1] Vgl. BGH, 7.4.2022, I ZR 143/19, Rn. 20 ff., 23 ff. – Knuspermüsli II; BGH, 19.5.2022, I ZR 69/21, Rn. 60 - Grundpreisangabe im Internet.

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