Wirtschaftsrecht aus Berlin

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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach der gesetzlichen Definition des § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Bei AGB handelt es sich also um eine besondere Form vertraglicher Regelungen. Für diese Regelungen gelten spezielle, teilweise durchaus strenge gesetzliche Voraussetzungen. Von zentraler Bedeutung ist insoweit die individuelle Abgrenzung von AGB einerseits und Invividualvereinbarungen andererseits auf der Grundlage der gesetzlichen Definition von AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB.  Die gesetzlichen Voraussetzungen der AGB-Definition werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt.

Angebot und Annahme

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Zugleich entsteht ein Anspruch, auf Einhaltung aller mit dem Vertrag verbundenen Pflichten. Sowohl an die Willenserklärung selbst, als auch an die Abgabe selbiger werden, je nach dem Zweck, der mit ihr verfolgt werden soll, unterschiedliche Anforderungen gestellt.

Zugang des Vertragsangebotes

Eine Willenserklärung zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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Werden umfangreichere Verträge nur mündlich oder fernmündlich abgeschlossen, entsteht leicht Streit darüber, ob überhaupt und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben beseitigt diese Rechtsunsicherheit im geschäftlichen Verkehr.

Vertragsschluss durch Vertreter

Vertreter können im Namen des Vertretenen Willenserklärungen empfangen oder abgeben. Die Wirkungen treffen dann unmittelbar den Vertretenen. Daneben gibt es Boten, die Willenserklärungen nur übermitteln.

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