Die Gegendarstellung ist an besondere Formalien geknüpft, welche zwingend zu beachten sind. Soweit dies nicht geschieht, kann das Pressemedium die Veröffentlichung der Gegendarstellung alleine wegen der Missachtung der formalen Vorgaben ablehnen. Wegen regelmäßig sehr knapper Fristen für die Durchsetzung einer Gegendarstellung können etwaige Fehler oftmals wegen Fristablaufs auch nicht mehr korrigiert werden. Die nachfolgend genannten Vorgaben für Form, Inhalt und Umfang einer Gegendarstellung sind zu beachten.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Der Gegendarstellungsanspruch muss unverzüglich nach Veröffentlichung der Erstmitteilung geltend gemacht werden. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB. Dabei wird auf die erstmalige Kenntnisnahme des Betroffenen als Beginn der Frist abgestellt. Auf das Erscheinungsdatum der Erstmitteilung kommt es nicht an.
Soweit der Betroffene die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung beachtet hat, ist das Medium zur Gegendarstellung verpflichtet. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann der Betroffene den Gegendarstellungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit regelmäßig im Wege einer einstweiligen Verfügung, welche auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann.
Durch die Berichtigungsansprüche kann die Presse verpflichtet werden, falsche frühere Tatsachenbehauptungen zu korrigieren. Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Berichtigung, insbesondere den Widerruf und die Richtigstellung einer Äußerung. Mit dem Widerruf erhält der Betroffene die Möglichkeit, eine bisherige rechtswidrige Störung zu beseitigen, um damit den Zustand seiner Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Richtigstellung kann als etwas schwächere Form des Widerrufs angesehen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene Auskunft von der Presse verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch wird das Ziel verfolgt, weitere Ansprüche auf Schadenersatz, Geldentschädigung oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzubereiten. Hierzu sind regelmäßig weitere Informationen erforderlich, die sich der Betroffene erst mit der Auskunft beschaffen muss.
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