Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens, also z.B. zusätzlich erforderliche Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines positiven Images, Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Die Geldentschädigung ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch. Sie stellt eine presserechtliche Besonderheit dar und ist gesetzlich nicht geregelt. Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenüber dem materiellen Schadensersatzanspruch ist der immaterielle Schadensersatzanspruch der weit häufigere. In der Praxis handelt es sich in den allermeisten Fällen, in denen eine Geldzahlung gefordert wird um den Ersatz des immateriellen Schadens.
Nachfolgend werden Beispiele zur Höhe von Schadensersatz und Geldentschädigung aus der Rechtsprechung aufgeführt. Zu beachten ist, dass die jeweilige Höhe generell immer eine Frage des Einzelfalls ist. Außerdem unterliegt die Höhe von Schadenersatz und Geldentschädigung einem zeitlichen Wandel, der von sich ändernden Anschauungen geprägt ist. Die folgenden Beispiele bieten insoweit ledigliche eine grobe Orientierung, die im konkreten Einzelfall kritisch zu hinterfragen ist.
Schaltet der von einer Berichterstattung negativ Betroffene einen Anwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen ein, so kann er in vielen Fällen die Erstattung der dadurch entstehenden Anwaltskosten verlangen. Insbesondere bei Abmahnungen und Abschlussschreiben ist eine Kosteneratattung möglich. Teilweise können auch die Kosten einer Gegendarstellung und Kosten für die Geltendmachung weiterer Ansprüche ersetzt verlangt werden.

Das Datenschutzrecht schützt den Einzelnen davor, dass er durch die Verwendung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Hierzu existieren umfassende Rechtspflichten, welche alle datenverarbeitenden Unternehmen, Behörden und natürlichen Personen beachten müssen. Zu den Rechtspflichten gehören u.a. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, die Datenschutzerklärung, besondere Regeln bei der Auftragsverarbeitung etc. Das Datenschutzrecht ist in der Datenschutz-Grundverardnung (DSGVO), im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den Landesdatenschutzgesetzen geregelt.
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