Ein Vertragsschluss im Internet ist – soweit für das Geschäft keine besonderen Formvorschriften bestehen – nach den allgemeinen Regeln möglich. Bietet ein Unternehmer auf seiner Homepage Waren oder Dienstleistungen an, so lässt sich durch Auslegung ermitteln, ob es sich dabei um ein bindendes Angebot, oder nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) handelt.
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Verträge wider das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden sind wegen der Sittenwidrigkeitsklausel des § 138 BGB unwirksam. Über den Rechtsbegriff der „Guten Sitten" wirkt das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem in das Privatrecht ein.