Eine Abmahnung kann akzeptiert werden. Die häufig bereits vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird dann in der vorliegenden Fassung unterschrieben. Diese besonders einfache und schnelle Reaktionsmöglichkeit empfiehlt sich regelmäßig nur in eindeutigen Fällen sowie in Fällen mit dem ausschließlichen Ziel eines schnellen Verfahrensabschlusses bzw. der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Vor der Unterschriftsleistung sollten undbedingt alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die lange Bindungswirkung erkannt und berücksichtigt werden. Keinesfalls sollte aus reinen Kostenerwägungen unterschrieben werden. Dies kann sich schnell als Trugschluss herausstellen.
Abgabe Unterlassungserklärung
Soweit der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, kann diese in der vorliegenden Form uneingeschränkt akzeptiert, also unterschrieben werden.
Diese besonders einfache und schnelle Reaktionsmöglichkeit auf eine Abmahnung empfiehlt sich regelmäßig nur in eindeutigen Fällen sowie in Fällen mit dem ausschließlichen Ziel eines schnellen Verfahrensabschlusses bzw. der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Vor der Unterschriftsleistung sollten außerdem unbedingt alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die lange Bindungswirkung erkannt und berücksichtigt werden. Keinesfalls sollte aus reinen Kostenerwägungen unterschrieben werden. Dies kann sich schnell als Trugschluss herausstellen ("Drum prüfe, wer sich ewig bindet"[1]).
Weitere Einzelheiten zur vorformulierten Unterlassungserklärung >
Alternativen zur Abgabe der Unterlassungserklärung
Alternativen zur umfassenden Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ("unterschreiben") sind insbesondere:
- Nichtabgabe der Unterlassungserklärung ("nicht unterschreiben")
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
- Hinweis auf Drittunterwerfung
Welche Reaktion auf eine Abmahnung erfolgt, muss immer individuell und sorgfältig für den Einzelfall geprüft werden.
[1]Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 91.