Abmahnung akzeptieren (unterschreiben)

Eine Abmahnung kann akzeptiert werden. Die häufig bereits vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird dann in der vorliegenden Fassung unterschrieben. Diese besonders einfache und schnelle Reaktionsmöglichkeit empfiehlt sich regelmäßig nur in eindeutigen Fällen sowie in Fällen mit dem ausschließlichen Ziel eines schnellen Verfahrensabschlusses bzw. der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Vor der Unterschriftsleistung sollten undbedingt alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die lange Bindungswirkung erkannt und berücksichtigt werden. Keinesfalls sollte aus reinen Kostenerwägungen unterschrieben werden. Dies kann sich schnell als Trugschluss herausstellen.

Abgabe Unterlassungserklärung

Die uneingeschränkte Abgabe der mit einer Abmahnung geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ("unterschreiben") ist eine von mehrerern Reaktionsmöglichkeiten auf die Abmahnung

Sieht der Abgemahnte bei einer tatsächlich vorliegenden Rechtsverletzung im Falle eines gerichtlichen Verfahrens keine oder nur sehr geringe Erfolgschancen, so wird er die geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgeben. Dies wird auch innerhalb der vom Abmahnenden geforderten Frist geschehen. Es liegt insoweit eine berechtigte Abmahnung vor. 

Die Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung als Reaktion auf die Abmahung muss grundsätzlich ohne Bedingungen [1] und ohne Befristung[2] erfolgen. Die Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung kann jedoch unter der auflösenden Bedingung abgegeben werden, „dass die zu unterlassene Handlung durch Gesetz oder höchstrichterliche Rspr. eindeutig als zulässig erachtet wird“[3].

Soweit der Abgemahnte die Abmahnung akzeptiert, muss er nicht zwingend auch ein Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erklären. Er kann vielmehr auch die Auffassung vertreten, dass sein Verhalten rechtmäßig, die Abmahnung somit unbegründet ist, gleichwohl jedoch die Unterlassungserklärung abgeben, um den streitigen Sachverhalt so schnell wie möglich ohne gerichtliche Auseinandersetzung zum Abschluss zu bringen.[4]In diesem Fall ist ein entsprechender Hinweis auf ein fehlendes Anerkenntnis bei der Abgabe der Unterlassungserklärung sinnvoll, wonach die Unterwerfung zwar

„mit Rechtsbindungswille, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“

oder

„ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“

erfolgt. Zwingend erforderlich ist diese Angabe allerdings nicht.[5] 

Die Abgabe der geforderten Erklärung hat zunächst zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr beseitigt wird. Damit steht dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch mehr zu. Stattdessen hat er nun einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn der Abgemahnte das rechtsverletzende Verhalten wiederholen sollte.

Unterlassungserklärungen verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren. Insbesondere wegen dieser langen Bindungswirkung ist vor der Unterschriftsleistung eine besondere Sorgfalt geboten ("Drum prüfe, wer sich ewig bindet"[6]).

Alternativen zur Abgabe der Unterlassungserklärung

Alternativen zur umfassenden Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ("unterschreiben") sind insbesondere:

Welche Reaktion auf eine Abmahnung erfolgt, muss immer individuell und sorgfältig für den Einzelfall geprüft werden. 

Muster Unterlassungserklärung 

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[1] Vgl. BGH, GRUR 1993, 677 – Bedingte Unterwerfung. 

[2] Vgl. BGH, 31.05.2001, I ZR 82/99 – Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf.

[3] Vgl. BGH, GRUR 1993, 677 – Bedingte Unterwerfung. 

[4] Vgl. BGH, 24.09.2013, I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege.

[5] Vgl. BGH, 24.09.2013, I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege.

[6]Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 91.

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