Reaktion auf eine Abmahnung

Reaktionen AbmahnungNach Zugang einer Abmahnung hat der Abgemahnte verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Jede der Reaktionsmöglichkeiten hat verschiedene Vor- und Nachteile. Die Auswahl der geeigneten Reaktion ist vor allem davon abhängig, ob die zugrunde liegende Abmahnung ganz, teilweise oder gar nicht berechtigt ist. Daneben können allerdings auch taktische Überlegungen die Entscheidung für eine geeignete Reaktion beeinflussen.

Unmittelbaren Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung sind:

Außerdem kann (u.a. aus erweiterten taktischen Erwägungen) ggf. auch mit einer

reagiert werden. Maßgeblich für entsprechende ergänzenden Reaktionen sind dabei u.a. auch etwaige Vergleichserwägungen.

Gibt der Abgemahnte die geforderte Erklärung nicht ab, so hat dies zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr fort besteht. Der Abmahnende kann nun gerichtlich vorgehen. Oftmals wird der Anspruchssteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Die Kosten dieses Verfahrens sind wesentlich höher als die Kosten der Abmahnung. Um ein gerichtliches Verfahren sicher zu vermeiden, muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Hierzu existieren verschiedene Formen der Unterlassungserklärung.

Insgesamt ist für die Auswahl der geeigneten Reaktion eine Entscheidung und Abwägung im Einzelfall erforderlich welche neben der konkreten Rechtslage auch die individuell auftretenden und zu gewichtenden Chancen und Risiken berücksichtigen muss. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die lange Bindungswirkung einer abgegebenen Unterlassungserklärung von 30 Jahren zu richten ("Drum prüfe, wer sich ewig bindet"[1]). Unnötige Unterlassungserklärungen sind zu vermeiden. Insbesondere der vorrangige oder ausschließliche Fokus auf die (vermeintliche) Vermeidung weiterer Kosten ist kritisch zu hinterfragen („Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“[2]). 

Soweit die Abmahnung begründet ist[3], trifft den Abgemahnten eine Antwortpflicht[4] und ggf. auch eine Aufklärungspflicht[5].  


[1] Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 91.

[2] Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 93.

[3] Vgl. BGH, GRUR 1995, 167 (168) – Kosten bei unbegründeter Abmahnung.

[4] Vgl. BGH, GRUR 1990, 381 (382) – Antwortpflicht des Abgemahnten.

[5] Vgl. KG, WRP 1989, 659; BGH GRUR 1990, 542 – Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners.

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